Dennoch kann ein Verein Freiwillige und ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten finanziell unterstützen. Dies ist durch steuerfreie, finanzielle Aufwandsentschädigungen möglich. Denn für gemeinnützige Helfer gelten besondere Steuerfreibeträge. Zu der steuerlich absetzbaren Unterstützung gehören die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale (auch Übungsleiterfreibetrag genannt).
Doch wie funktioniert die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt genau? Was sind die Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale? Wie viel der Aufwandsentschädigung im Ehrenamt ist steuerfrei?
In diesem Artikel erfahren Sie alle wichtigen Informationen!
Ehrenamtspauschale 2025: Steuerfreie Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Die Ehrenamtspauschale ist eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG). Sie ermöglicht es, bis zu 840 Euro pro Jahr für eine ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei zu erhalten. Diese finanzielle Unterstützung gilt für Tätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die einem gemeinnützigen Zweck dienen. Sie ist daher steuerlich absetzbar.
Ausgeschlossen sind Arbeiten für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wie beispielsweise der Verkauf von Speisen und Getränken bei einem Vereinsfest.
Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale 2025:
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen und darf nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen.
- Der maximale steuerfreie Betrag liegt bei 840 Euro pro Jahr.
- Unterschied zur Übungsleiterpauschale: Ehrenamtliche Tätigkeiten finden nicht im pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Bereich statt.
- Beispiele für Tätigkeiten: Vorstand im (Sport)Verein, Kassierer, organisatorische Aufgaben, Fahrdienst, Schiedsrichter, freiwillige Feuerwehr und Naturschutz
Übungsleiterpauschale 2025: Steuerfreibetrag für Übungsleiter, Betreuer, Pfleger und Künstler
Die Übungsleiterpauschale (auch Übungsleiterfreibetrag) ermöglicht es, bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei zu erhalten. Dieser Freibetrag gilt für nebenberufliche Tätigkeiten im pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Bereich. Das umfasst beispielsweise Ausbilder, Übungsleiter, Trainer, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler. Auch hier muss die Tätigkeit der Förderung eines gemeinnützigen Zwecks dienen.
Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale 2025:
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen.
- Der maximale steuerfreie Betrag liegt bei 3.000 Euro pro Jahr.
- Die Arbeit muss im pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Bereich für eine gemeinnützige Organisation oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgen.
- gilt auch bei Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
- Beispiele für Tätigkeiten: Sporttrainer, Chorleiter, Pflege von hilfsbedürftigen Personen, Jugendgruppenleiter, Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule, Kirchenmusiker.
Ehrenamtliche Tätigkeit: Höhe der Aufwandsentschädigung pro Monat
Eine „direkte Bezahlung“ im Ehrenamt gibt es nicht, jedoch kann man die Ehrenamtspauschale oder die Übungsleiterpauschale als monatlichen Unterstützungsbetrag umrechnen.
- Ehrenamtspauschale: 840 Euro pro Jahr → ca. 70 Euro pro Monat
- Übungsleiterpauschale: 3.000 Euro pro Jahr → ca. 250 Euro pro Monat
Zudem ist es möglich, beide Freibeträge, also die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sie zwei unterschiedliche ehrenamtliche Tätigkeiten nachgehen, die jeweils separat finanziell unterstützt werden.
Wichtig: Aufwandsentschädigungen, die den Freibetrag übersteigen, müssen versteuert werden.
Minijob, Midijob und Ehrenamtspauschale bzw. Übungsleiterpauschale
Die nebenberufliche Freiwilligenarbeit gilt nicht als Job, also weder als Minijob oder Midijob. Deshalb spricht man bei ehrenamtlichen Tätigkeiten auch nicht von einer Vergütung, Bezahlung oder einem Stundenlohn, sondern von finanzieller Unterstützung. Die Aufwandsentschädigungen in Form der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale dürfen also nicht mit einem regulären Arbeitslohn verwechselt werden, da sie steuerlich anders behandelt werden.
Sie können aber neben einem Minijob oder Midijob auch die Ehrenamtspauschale oder die Übungsleiterpauschale nutzen.
Aufwandsentschädigung der Nachbarschaftshilfe bei deinNachbar e.V.
Als Alltagsbegleiter bei deinNachbar e.V. unterstützen Sie ehrenamtlich stundenweise pflegebedürftige Menschen. Dabei helfen Sie älteren Menschen oder Personen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen spontan oder regelmäßig bei einfachen Alltagsaufgaben.
Für ihren Einsatz erhalten Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Diese fällt unter die Übungsleiterpauschale und kann daher pro Jahr maximal 3.000 Euro betragen.
Einfache Tätigkeiten eines Alltagsbegleiters:
- Einkäufe erledigen
- Zu Terminen begleiten
- Technische Unterstützung
- Hilfe bei hauswirtschaftlichen Aufgaben
- Begleitung bei Spaziergängen / Ausflügen
- Unterstützung bei Gartenarbeiten
- Betreuung & Beschäftigung
Oder rufen Sie uns ganz einfach an unter der Telefonnummer 089 960 40 400
Fazit: Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt 2025
Die steuerfreien Aufwandsentschädigungen bieten eine finanzielle Anerkennung für freiwilliges Engagement.
- Mit der Ehrenamtspauschale sind bis zu 840 Euro steuerfrei.
- Die Übungsleiterpauschale ermöglicht bis zu 3.000 Euro steuerfrei.
- Beide Pauschalen können kombiniert werden, wenn unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen.
- Aufwandsentschädigungen sollten in der Steuererklärung für Ehrenamt korrekt angegeben werden.
Möchten Sie sich auch ehrenamtlich engagieren und für Ihren Dienst an pflegebedürftigen Menschen eine Aufwandsentschädigung erhalten?
Oder rufen Sie uns ganz einfach an unter der Telefonnummer 089 960 40 400